Gesetze / Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPEVArt 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
Stand: 08.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/4#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/4#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/4#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/4#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster